Kooperationsvoraussetzungen
Kooperationsvoraussetzungen für B2B Partner
1. Ziel der Kooperation
- Ziel der Kooperation ist eine bessere und breitere Versorgung aller Kunden mit Reparatur- und Servicedienstleistungen.
- Der Fokus liegt auf stabilen, regelmäßigen Abläufen und nachhaltiger Zusammenarbeit — nicht auf kurzfristiger Gewinnmaximierung oder Zufallsgewinnen.
- Die Zusammenarbeit ist qualitäts- und kundenorientiert ausgerichtet.
2. Grundprinzipien
- Zentrales Prinzip ist Transparenz in allen technischen und kaufmännischen Prozessen.
- Alle Leistungen unseres Reparaturbetriebs werden fachgerecht, nachvollziehbar und verantwortungsvoll durchgeführt.
- Kooperationspartner verpflichten sich, dieselben Transparenz- und Qualitätsstandards einzuhalten.
- Die Kommunikation gegenüber dem Endkunden erfolgt klar, korrekt und ohne irreführende Aussagen.
- Der Kooperationspartner ist verpflichtet, den Kunden transparent über die Weitergabe des Geräts an einen Drittanbieter (Reparaturbetrieb) zu informieren. Die DSGVO-Konformität ist dabei zwingend einzuhalten.
- Bei Bedarf können Reparaturen mit Video- oder Fotoprotokoll dokumentiert werden. Je nach Art und Umfang gilt dies als kostenpflichtige Zusatzleistung.
- Die Kooperation ist auf der Website des Kooperationspartners klar und eindeutig darzustellen. Unsere Fachkompetenz und Qualitätsstandards sind kein eigenständiges Verkaufsprodukt und dürfen nicht unter eigener Marke separat beworben oder vermarktet werden.
3. B2B-Konditionen
- Kooperationspartner erhalten einen festen Nachlass auf die regulären Servicepreise (B2B-Kondition).
- Dieser Nachlass dient als pauschale Vergütung für Annahme, Vorprüfung und organisatorische Bearbeitung durch den Partner.
- Die Höhe des Nachlasses ist fest definiert.
4. Kommunikation und Abrechnung gegenüber Endkunden
- Der Kooperationspartner muss den Kunden klar darauf hinweisen, dass die technische Bearbeitung durch unseren Reparaturbetrieb erfolgt.
- Für die reine Weitergabe an unseren Reparaturbetrieb dürfen keine zusätzlichen, nicht vereinbarten Fremdaufschläge erhoben werden.
- Endkundenrechnungen können stichprobenartig zum Jahresende geprüft werden, um Transparenz und einheitliche Preisstruktur sicherzustellen.
- Die bereits versuchten Geräte mit Reparaturversuch müssen ohne Überarbeitung nach Abstimmung mit dem Kunden weitergeleitet werden, da in solchen Fällen die Direktkommunikation mit dem Kunden (technischer Termin zur Annahme) und der ursprünglichen Reparaturwerkstatt fast immer erforderlich ist.
5. Diagnostik ohne Fehlerbefund
- Wird im Rahmen der Diagnostik kein Defekt festgestellt und das Gerät ist funktionsfähig, erfolgt die Rückgabe ohne Prüf- oder Bench-Fee.
- Es ist verbindlich, dem Kunden keine Reparaturkosten für ein nachweislich funktionsfähiges Gerät zu berechnen.
6. Technische Mindestanforderungen an Kooperationspartner
6.1 Vorprüfung
Vor Weitergabe an den Reparaturbetrieb sind mindestens folgende Prüfungen durchzuführen:
- Durchführung grundlegender Reset-Maßnahmen (z. B. Batterie-, SMC-, CMOS-Reset). Geräte, die danach fehlerfrei funktionieren, werden nicht zur Reparatur weitergegeben.
- Bei wasserbeschädigten Geräten MUSS die Batterie deaktiviert und isoliert werden. Die Schraubentüte darf nicht im Gehäuse liegen.
- Der gemeldete Fehler muss klar reproduzierbar sein. Geräte mit nur sporadischem Fehlverhalten werden nicht regulär angenommen oder nur unter Sonderbedingungen.
- Das Gerät ist — soweit technisch möglich — zu öffnen und der Zustand ist fotografisch oder schriftlich zu dokumentieren.
7. Anforderungen bei Datenrettung
Für Datenrettungsaufträge müssen vorliegen:
- Gerätepasswort / Passcode.
- BitLocker-Recovery-Key bei Windows-Systemen.
- Zielmedium für die Datenübertragung.
Unvollständige Angaben können zur Verzögerung oder Ablehnung des Auftrags führen.
8. Preise und Reparaturfreigabe
- Standardpreise müssen dem Kunden vorab klar mitgeteilt und bestätigt werden.
- Es gilt eine transparente und einheitliche Preisstruktur.
Datenrettung
- Jeder Datenrettungsauftrag benötigt eine datenorientierte Freigabe bzw. eine definierte Kostenobergrenze.
- Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen Datenrettung möglich ist, eine vollständige Geräteinstandsetzung jedoch unverhältnismäßig hohe Zusatzkosten verursachen würde.